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Erwachsene und der Zugang zur Bildung

Die Höhere Berufsbildung (formal), die Weiterbildung (nonformal) und die informelle Bildung sind wichtige Bereiche der Bildung von Erwachsenen. Alle drei Bereiche sind in Bewegung, sei es in Bezug auf die rechtlichen Regelungen, die Finanzierung oder die Verantwortlichkeiten. Die Gemeinsamkeit der Reformen in den drei genannten Bereichen ist, dass der Zugang der Erwachsenen zu diesen Bildungsbereichen verbessert werden soll. Denn nicht alle Erwachsenen können in genügendem Masse an der für sie vorgesehenen Bildung teilnehmen. Gerade unter den Erwachsenen nimmt die Schere zwischen den Bildungsschichten eher zu als ab.

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Der Artikel ist erschienen im Bulletin der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften 4/2016, S. 60f.

Das Weiterbildungsgesetz – Eine Bewertung aus Sicht von Travail.Suisse

Vortrag gehalten anlässlich der Fachkommissionsitzung Wissenschaft, Bildung und Kultur der SP Schweiz:
Dienstag, 11. Juni 2013, 18.15-19.45 Uhr, Bundeshaus, Zimmer 286.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Dem vom Bundesrat vorgelegten Entwurf kann zugestimmt werden. Er enthält keine grundsätzlichen Fehler, die dazu zwingen würden, ihn abzulehnen. Allerdings ist in der parlamentarischen Arbeit daraufhin zu arbeiten, dass das Gesetz durch einige Anpassungen aufgewertet wird.

Definition von Weiterbildung Art. 3:
Mit der vorliegenden Definition des lebenslangen Lernens kann man leben.

  • Sie bringt Klarheit in die Begrifflichkeit. Allerdings nur, wenn sie sauber angewendet wird, was gerade bei Statistiken oft Probleme schafft.
  • Mit dieser Definition in Art. 3 lässt sich das Problem der Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung darstellen (vgl. Art. 7)
  • Die Definition macht aber auch darauf aufmerksam, worüber das Weiterbildungsgesetz schweigt, nämlich über das Phänomen der Weiterbildungsabschlüsse. Sie existieren. Sie kommen aber in der Definition nicht vor.-

Das Weiterbildungsgesetz muss in Art. 3 die Weiterbildungsabschlüsse aufnehmen:

Art 3. Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
1. Weiterbildung (nicht-formale Bildung): strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung, (neu) die zu Weiterbildungsabschlüssen führen kann.

Weiterbildungsabschlüsse (neu)
Weiterbildungsabschlüsse spielen in der Bildungslandschaft aus zwei Gründen eine wichtige Rolle:

Erstens ermöglichen sie im nichtformalen Bildungsbereich standardisierte Abschlüsse, die gerade im Verfahren zur Anrechnung von Weiterbildung an die formale Bildung wichtig sein können und auch auf dem Arbeitsmarkt ihren Wert haben.

Zweitens entlasten die Weiterbildungsabschlüsse das formale System, indem sie einen Bildungsbereich ordnen, ohne dass der Staat eingreifen muss (Modularisierung, Referenzrahmen, standardisierte Abschlüsse).

Gesetzlich wäre es sinnvoll, wenn in Artikel 12 erwähnt würde, dass der Bund Organisationen der Weiterbildung darin unterstützen kann, Weiterbildungsabschlüsse aufzubauen.

Zudem wäre es sinnvoll, wenn im Gesetz (z.B. im Artikel 7) erwähnt würde, dass Weiterbildungsabschlüsse unter bestimmten Bedingungen zum Nationalen Qualifikationsrahmen referenziert werden können.

Verantwortung Art. 5
Nach dem Weiterbildungsgesetz sollen die Arbeitgeber die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begünstigen. Diese Bestimmung wird gemäss dem erläuternden Bericht als Appell, nicht als Verpflichtung verstanden. Das heisst die Arbeitgeber, die diesem Appell nicht nachkommen, haben keine Konsequenzen zu fürchten. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt daher nahe bei Null. Das Weiterbildungsgesetz sollte daher eine Bestimmung aufnehmen, die Konsequenzen für die Arbeitgeber vorsieht, welche die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden nicht begünstigen.

1 Der einzelne Mensch trägt für sich die Verantwortung, sich weiterzubilden.
2 Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (neu) Die Verordnung regelt die Sanktionsmöglichkeiten für die Nichtwahrnahme dieser Aufgabe.

Mit Sanktionen reagiert werden muss, wenn z.B. Betriebe nicht bereit sind, im Zusammenhang mit Projekten im Bereich der Grundkompetenzen zu kooperieren oder Angestellte erwerbslos werden. Beim Eintritt der Erwerbslosigkeit soll festgestellt werden, ob eine Person – rückblickend auf die letzten zehn Jahre – Weiterbildung erhalten hat oder nicht. Arbeitgeber, die nichts oder zu wenig unternommen haben, um ihre MitarbeiterInnen weiterzubilden, sollen bis zu maximal 66 Taggelder (drei Monate) der Arbeitslosenkasse übernehmen müssen.

Im Grundsatz soll gelten, dass Arbeitnehmende im Durchschnitt drei Tage Weiterbildung pro Jahr erhalten. Die Dauer der Weiterbildung wie auch die vermittelten Fähigkeiten und Kompetenzen werden in einer Bestätigung festgehalten.

Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung Art. 7
Die Bildungsgesetzgebung sieht die Möglichkeit von Nachholbildungen, zum Beispiel durch Anerkennung von Bildungsleistungen, vor. Es ist aber heute nicht so ausgestaltet, dass Nachholbildungen bewusst gefördert werden. Der Arbeitsmarkt ist jedoch aufgrund der demografischen Entwicklung und des sich abzeichnenden Fachkräftemangels verstärkt auf Nachholbildungen angewiesen, insbesondere auf Nachholbildungen von Personen, die noch über keinen beruflichen Erstabschluss verfügen. Eine Studie von Travail.Suisse zeigt, dass in der Schweiz von den rund 600’000 Personen im erwerbsfähigen Alter ohne beruflichen Erstabschluss rund 52’000 Personen sich sehr eignen würden, eine Nachholbildung über die Anerkennung von Bildungsleistungen zu erreichen. Um dieses Potential auszunützen, schlägt Travail.Suisse eine gesetzliche Regelung im Weiterbildungsgesetz vor, und zwar eine Ergänzung im Artikel 7:

«Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung
1 Bund und Kantone sorgen mit ihrer Gesetzgebung für transparente und möglichst gleichwertige Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.
3 (neu) Sie ergreifen zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt Massnahmen, die erwerbstätige Personen ohne berufliche Grundbildung auf die anderen Qualifikationsverfahren (Nachholbildung) vorbereiten.»

Es wäre schade, wenn diese Chance nicht gepackt und das Potential an Nachholbildungen nicht genützt würde. Denn die Alternative zu mehr Nachholbildungen sind erstens mehr Migration und zweitens höhere Kosten bei der sozialen Sicherheit.

Lösung von gesellschaftlichen Problemen
Weiterbildung kann mithelfen, gesellschaftliche Probleme zu lösen. Diese Möglichkeit wird leider im vorliegenden Gesetzesentwurf in keiner Art und Weise ergriffen. Dabei könnte mit einer kleinen Bestimmung und einem bescheidenen Budget der gesellschaftliche Wert des Weiterbildungsgesetzes massiv erhöht werden. Die Idee, dass Problemlösungen immer über Spezialgesetze angepackt werden sollen und daher im Weiterbildungsgesetz keine Fördertatbestände aufgeführt werden dürfen, schwächt die gesellschaftliche Handlungsfähigkeit. Nicht für alle gesellschaftlichen Probleme braucht es ein Spezialgesetz. Manchmal genügt eine Anschubfinanzierung über einen Projektfonds, um die Lösung gesellschaftlicher Probleme anzustossen. Solche Projekte sind zum Beispiel in der Seniorenbildung[1] denkbar, aber auch in der Elternbildung oder in der politischen Bildung.

Travail.Suisse erachtet es als absolut notwendig, dass das Weiterbildungsgesetz einen Projektfonds zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen vorsieht. Ohne einen solchen Fonds von etwa 12 Millionen Franken pro Jahr vergibt sich die Schweiz eine grosse Chance, mit relativ geringen Mitteln, die Weiterbildung zu einem wichtigen Instrument der gesellschaftlichen Problemlösung zu machen.

Reform der berufsorientierten Weiterbildung
Travail.Suisse schlägt vor, dass parallel zur Diskussion des Weiterbildungsgesetzes auch die Artikel im Berufsbildungsgesetz zur berufsorientierten Weiterbildung (Art.30-32 BBG) reformiert werden. Um wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg, den älteren Arbeitnehmenden und der Nachholbildung lösen zu können, ist eine Reform absolut nötig.

Bruno Weber-Gobet, Leiter Bildungspolitik Travail.Suisse

 


[1] Beispiel: In Zukunft sind wir vielleicht darauf angewiesen, dass ehrenamtliche Senioren und Seniorinnen bei der Begleitung von Demenzkranken mithelfen. Ein Projektfonds im Weiterbildungsgesetz sollte ermöglichen, dass eine kompetente Organisation eine Anschubfinanzierung erhält, um ein Projekt aufzubauen, in deren Folge ehrenamtliche BegleiterInnen  ausgebildet werden können. Die Anschubfinanzierung umfasst z.B. die Finanzierung des Projektleiters in der Aufbauphase, die Erstellung der Bildungsunterlagen und die Ausbildung der ersten AusbildnerInnen, die vor Ort mit den Senioren und Seniorinnen arbeiten.

Nachholbildungen gezielt fördern

Für Travail.Suisse ist es unabdingbar, dass das Weiterbildungsgesetz in Zukunft einen Beitrag zur Nachholbildung von Personen leistet, insbesondere von Personen, die über keinen beruflichen Erstabschluss verfügen. Dazu schlägt Travail.Suisse eine Bestimmung vor, welche Bund und Kantone zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt zu Massnahmen verpflichtet, die erwerbstätige Personen ohne berufliche Grundbildung auf die anderen Qualifikationsverfahren (Nachholbildung) vorbereiten.

Die schweizerische Gesetzgebung sieht die Möglichkeit von Nachholbildungen vor. Eine berufliche Nachholbildung kann zum Beispiel über eine Validierung der Bildungsleistungen, eine verkürzte Lehre oder ein Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 der Berufsbildungsverordnung erfolgen. Die Gesetzgebung sieht aber nicht vor, dass Nachholbildungen bewusst gefördert werden. Der Arbeitsmarkt ist jedoch aufgrund der demografischen Entwicklung und des sich abzeichnenden Fachkräftemangels verstärkt auf Nachholbildungen angewiesen, insbesondere auf Nachholbildungen von Personen, die noch über keinen beruflichen Erstabschluss verfügen. Zudem funktioniert der Arbeitsmarkt heute so, dass eine Ausbildung auf Sekundarstufe II als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche und nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt anzusehen ist. Bildungspolitisch ist daher die Nachholbildung zu einem der zentralen Themen der nächsten Jahre zu machen.

Ergebnis einer Studie von Travail.Suisse

Eine Studie von Travail.Suisse zeigt, dass sich in der Schweiz von den rund 600’000 Personen im erwerbsfähigen Alter ohne beruflichen Erstabschluss rund 52’000 sehr eignen würden, eine Nachholbildung über die Anerkennung von Bildungsleistungen zu erreichen. Um dieses Potenzial auszunützen, schlägt Travail.Suisse zum einen ein Commitment unter den Verbundpartnern vor, zum andern eine gesetzliche Regelung im gegenwärtig diskutierten Weiterbildungsgesetz.

Commitment unter den Verbundpartnern

Um die berufliche Nachholbildung von Erwachsenen ohne Berufsabschluss zu fördern, ist es sinnvoll, unter den Verbundpartnern der Berufsbildung ein Commitment auszuarbeiten. Dieses soll einerseits die anzustrebenden Ziele, die zu ergreifenden Massnahmen und die Verantwortlichkei-ten festlegen, andererseits aber auch die Umsetzung ermöglichen. In beiden Phasen ist auf die Möglichkeit der Projektförderung nach Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes zurückzugreifen. Dank dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bund die Möglichkeit, die Analyse- und Pla-nungsarbeit mitzufinanzieren und geeignete Massnahmen zu unterstützen.

Chance „Weiterbildungsgesetz“

Das Commitment wird gestärkt, wenn die Förderung der Nachholbildung auch gesetzlich verankert wird. Gegenwärtig besteht die Chance, im neu zu schaffenden Weiterbildungsgesetz eine entspre-chende Regelung aufzunehmen. Beim aktuellen Stand der Diskussion kann davon ausgegangen werden, dass das Weiterbildungsgesetz vorsieht, dass nichtformale und informelle Bildung an die formale Bildung, zum Beispiel an die berufliche Grundbildung, angerechnet wird. Damit nimmt auch das Weiterbildungsgesetz das Thema «Nachholbildung» auf. Aber wie im Berufsbildungsgesetz wird auch im Weiterbildungsgesetz die Nachholbildung nur geregelt, nicht gefördert. Dies ist mit einer entsprechenden Ergänzung im Artikel 7 zu korrigieren:

«Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung

1 Bund und Kantone sorgen mit ihrer Gesetzgebung für transparente und möglichst gleichwertige Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.

3 (neu) Sie ergreifen zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt Massnahmen, die erwerbstätige Personen ohne berufliche Grundbildung auf die anderen Qualifikationsverfahren (Nachholbildung) vorbereiten.»

Mit einer solchen Regelung könnte eine Politik entwickelt werden, welche die Weiterbildungsbetei-ligung der Personen ohne berufliche Erstausbildung erhöhen würde. Denn diese Gruppe beteiligt sich nur halb so viel an der Weiterbildung wie Personen, die über einen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen . Damit fehlen der Gruppe der Ausbildungslosen aber wichtige Voraussetzungen, um einen verbesserten Zugang zur Nachholbildung zu finden. Denn fehlende Weiterbildung ist eines der Hindernisse, welches dieser Gruppe den Zugang zur Nachholbildung erschwert. Travail.Suisse wird sich dafür einsetzen, dass die Politik die Chance „Weiterbildungsgesetz“ packt und das Potenzial an Nachholbildungen ausnützt. Denn fehlende Nachholbildungen bedeuten erstens mehr Migration und zweitens höhere Kosten bei der sozialen Sicherheit.

Bruno Weber-Gobet, Leiter Bildungspolitik, Travail.Suisse (13.05.2013)

 

Das Recht auf Berufsbildung im politischen und wirtschaftlichen Alltag leben

In der Schweiz gibt es kein einklagbares Recht auf Berufsbildung. Allerdings verpflichten sich Bund und Kantone, «in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative» sich dafür einzusetzen, dass «Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können». Diese Formulierung findet sich in den Sozialzielen der Bundesverfassung.[1] Der Grad des Einsatzes von Bund und Kantonen für die Sozialziele hängt dabei von der «verfassungsmässigen Zuständigkeit» und den «verfügbaren Mitteln» ab.

1. Die Sozialziele und die Berufsbildung

 Im Sozialziel in Artikel 41 f. der Bundesverfassung ist die Berufsbildung mitgedacht. Zwar können aus den Sozialzielen «keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden».[2] Aber die Politik hat sich an den Sozialzielen zu orientieren und sich im Zusammenhang mit dem Art. 41 f. BV zum Beispiel darum zu bemühen, Personen ihren Fähigkeiten entsprechend auszubilden, ihnen zum Beispiel eine Berufsausbildung zu ermöglichen.

1.1 Anwendungsfall Lehrstellenmangel

Das angesprochene Sozialziel erhielt in den letzten Jahren eine besondere Bedeutung. Der Zugang zur beruflichen Grundbildung war stark erschwert. Die Schweiz litt unter einem akuten Lehrstellenmangel. Wie wurde darauf reagiert? Es darf wohl mit Recht festgestellt werden, dass die Politik in Bezug auf die Berufsbildung ganz im Sinne der Sozialziele gehandelt hat. Es wurden Projekte lanciert, Reformen durchgeführt und Vereinbarungen abgeschlossen, um die Lehrstellensituation zu verbessern und die Chancen der Jugendlichen auf eine Lehrstelle und damit auf eine Berufsausbildung deutlich zu erhöhen. Das vielfältige Engagement hat erfreulicherweise zu spürbaren Verbesserungen geführt: Die Anzahl Lehrstellen stieg, die Probleme konnten besser erfasst und wichtige Instrumente geschaffen oder verfeinert werden. Wichtigen Anteil am Erfolg und an den Verbesserungen haben folgende Faktoren:

  • Stark ausgebautes Lehrstellenmarketing: Auf den Lehrstellenmangel haben die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt mit einem stark ausgebauten Lehrstellenmarketing reagiert. Durch Gespräche mit den Betrieben über den Wert und die Bedeutung der Lehre, durch die Entlastung von administrativen Arbeiten und den Aufbau von Ausbildungsverbünden konnten neue Betriebe für die Lehre gewonnen und alte Lehrbetriebe bei der Stange gehalten werden. Zwischen 1999 und 2010 konnten rund 28 000 Lehrstellen dazugewonnen werden.
  • Brückenangebote, gesetzlich gefördert durch den Artikel 12 des Berufsbildungsgesetzes[3]: Über das Berufsbildungsgesetz wurden die Kantone beauftragt, Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit über Brückenangebote auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten. Diese Angebote halfen vielen Jugendlichen, ihre Chancen auf dem Lehrstellenmarkt zu verbessern und ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Desintegration vorzubeugen.
  • Möglichkeit zur Finanzierung von Berufsbildungsprojekten, geregelt in den Artikeln 54 und 55 des neuen Berufsbildungsgesetzes: Mit diesem wurde ein Innovationsfonds geschaffen, mit dessen Hilfe Bildungsprojekte mitfinanziert werden können. Viele Lehrstellenprojekte konnten in den letzten Jahren dank ihm gestartet und umgesetzt werden. Viele engagierte Leute und Organisationen in der Berufsbildung fanden in diesem Fonds die finanzielle Basis für die Umsetzung ihrer Ideen zugunsten der Berufsbildung und der Jugendlichen.
  • Bewusst eingesetzte Kosten-Nutzen-Analyse in der beruflichen Grundbildung in Bezug auf die Lehrbetriebe: Die Ausbildungsbereitschaft von Betrieben hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiges Element ist, dass sich eine Lehrlingsausbildung aus der Sicht der Betriebe lohnt. Bei der Reform der beruflichen Grundbildung ist daher das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge zu behalten, was bei der Erarbeitung von Bildungsverordnungen in den letzten Jahren regelmässig geschah.[4]
  • Einführung des Case-Managements in der Berufsbildung: Jugendliche und junge Erwachsene mit komplexen Mehrfachproblematiken sind besonders gefährdet, den Übertritt von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II nicht zu schaffen. Das Case-Management fördert die Interinstitutionelle Zusammenarbeit ( IIZ ). Eine fallführende Stelle sorgt über institutionelle Grenzen hinweg während der Phasen der Berufswahl und der Berufsbildung für ein planmässiges, koordiniertes und kontrolliertes Vorgehen.
  • Schaffung der Attestlehre: Das neue Berufsbildungsgesetz hat die Anlehre durch die Attestlehre ersetzt. Vor allem praktisch begabte Jugendliche haben damit die Möglichkeit erhalten, einen definierten Berufsabschluss zu erreichen, der mit einem klaren Berufsprofil verbunden ist. Zudem besteht Durchlässigkeit von der zweijährigen Grundbildung mit Berufsattest zu den drei- und vierjährigen Lehren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( Lehrabschluss ).

1.2 Das Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung

Das Anliegen, durch gezielte Massnahmen Jugendlichen eine berufliche Grundbildung zu ermöglichen, hat sich auch in einem Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung niedergeschlagen.[5] 2006 haben sich Bund, Kantone und die Spitzenverbände der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in einer Vereinbarung darauf geeinigt, bis ins Jahr 2015 die Abschlussquote der unter 25-jährigen Personen auf Sekundarstufe II von 90 auf 95 Prozent zu steigern. Dies war angesichts der damals herrschenden Lehrstellensituation ein überaus herausforderndes Ziel. Um es zu erreichen, wurde unter der Leitung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ( EDK ) das Projekt «Nahtstelle obligatorische Schulzeit – Sekundarstufe II»[6] ins Leben gerufen. Mit diesem Commitment wurde das Recht auf Berufsbildung zwar nicht gesetzlich festgeschrieben, aber im politischen Alltag als politisches Ziel faktisch und praktisch anerkannt. Ob und wie weit all die ausgelösten Massnahmen zu den erhofften Ergebnissen führen, wird eine Evaluation im Jahre 2015 zeigen.

1.3 Vom Lehrstellenmangel zum Fachkräftemangel

Situationen ändern sich, auch in der Berufsbildung. Aus dem Lehrstellenmangel der letzten 16 Jahre ist ein zunehmender Fachkräftemangel geworden. In der Bildungspolitik drängen sich damit neue Fragen und Probleme in den Vordergrund. Noch stehen wir bei der Problemerfassung erst am Anfang. Niemand weiss genau, wie eine erfolgreiche Berufsbildungspolitik im neuen Kontext auszusehen hat. Klar ist, dass es auch in Zukunft Probleme an der Nahtstelle eins geben wird, das heisst beim Übergang von der obligatorischen Schulzeit in die Sekundarstufe II. Allerdings ist das Hauptproblem nicht mehr der Mangel an Lehrstellen, sondern eine zu geringe Nachfrage nach bestimmten Lehrstellen und ein Mangel an geeigneten Lehrlingen für bestimmte Lehrstellen. Die Politik wird also lernen müssen, Artikel 13 des Berufsbildungsgesetzes[7] neu zu lesen und in geeigneter Weise darauf zu reagieren.

Der Fokus der Berufsbildung war in den letzten Jahren klar auf die Jugendlichen an der Nahtstelle eins gerichtet. Die Politik wollte nicht zulassen, dass sie mit 25 Jahren ohne berufliche Ausbildung dastehen. Ihnen wollte man – wenn auch nicht als gesetzlich festgehaltene Pflicht, so doch als Folge von politischem Handeln – eine Art Recht auf Berufsbildung zugestehen. Dieser durch den Lehrstellenmangel bedingte Fokus hat jedoch die Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe verhindert: den erwachsenen Personen ohne berufliche Erstausbildung. In der Schweiz leben rund 600 000 Personen zwischen 25 und 64 Jahren, die über keinen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen. Angesichts der neuen Situation, die nicht mehr von Lehrstellenmangel, sondern von einem Lehrstellenüberschuss und Fachkräftemangel gekennzeichnet ist, ist das Recht auf Berufsbildung im Sinne der Sozialziele auf diese Gruppe auszudehnen. Wie das allenfalls zu machen ist, soll im Folgenden dargestellt werden.

2. Förderung der Nachholbildung von Erwachsenen als neues Thema der Berufsbildung

Das Berufsbildungsgesetz sieht zwar die Möglichkeit von Nachholbildungen für erwachsene Personen ohne Berufsabschluss vor. Es sieht aber in seiner heutigen Form nicht vor, die berufliche Nachholbildung bewusst zu fördern. Die Nachholbildung von erwachsenen Personen ohne Berufsabschluss wird eines der zentralen bildungspolitischen Themen der nächsten Jahre werden. Das Recht auf Berufsbildung im Sinne der Sozialziele muss im politischen und wirtschaftlichen Alltag in Zukunft auch für Erwachsene gelten. Eine berufliche Nachholbildung kann zum Beispiel über eine Validierung der Bildungsleistungen[8], eine verkürzte Lehre oder ein Qualifikationsverfahren[9] nach Artikel 32 der Berufsbildungsverordnung ausgestaltet sein.

2.1 Gründe für die Förderung der Nachholbildung

Es gibt drei gute Gründe, die berufliche Nachholbildung zu fördern:

  • Demografischen Wandel gesellschaftsverträglich bewältigen: Aufgrund des demografischen Wandels steuern wir auf einen Arbeits- und Fachkräftemangel zu. Das heisst, dass die Politik und die Wirtschaft alles tun müssen, um das bereits in der Schweiz bestehende Arbeitskräfte- und Fachkräftepotenzial möglichst vollständig zu nutzen. Neben den Anstrengungen, die zur Vermeidung von Ausbildungslosigkeit bei Jugendlichen bereits unternommen werden, ist die Forcierung beruflicher Nachholbildung ein zentraler Bestandteil einer solchen Strategie. Denn die Alternativen zu mehr Bildung und Nachholbildung sind erstens mehr Migration und zweitens höhere Kosten bei der sozialen Sicherheit.
  • Chancen der Bildungspolitik nutzen: Die Bildungsgesetzgebung sieht die berufliche Nachholbildung vor. Die gesetzlichen Grundlagen und Instrumente dafür sind weitgehend vorhanden. Gegenwärtig wird in allen Kantonen ein Validierungssystem aufgebaut. Ein Leitfaden des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie ( BBT )[10]bildet die Grundlage für diesen Prozess. Eine Gruppe der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz ( SBBK ) ist daran, den Aufbau zu steuern. Jetzt geht es darum, dieses Instrument zu nutzen und zu einem festen Bestandteil der Bildungslandschaft Schweiz zu machen. Dazu ist ein verstärkter Wille der Verbundpartner der Berufsbildung nötig ( Bund, Kantone, Organisationen der Arbeitswelt ), die Chancen zu packen und die berufliche Nachholbildung von Erwachsenen ohne Berufsabschluss zu fördern.
  • Lebensqualität der Betroffenen verbessern: Vor allem aber geht es darum, die Lebensqualität der betroffenen ausbildungslosen Erwachsenen zu verbessern. Diese sind nämlich mit verschiedenen Risiken und Benachteiligungen konfrontiert. So weisen sie eine sehr geringe Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt auf. Ohne den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung sind Bewerbungen oft chancenlos. Zudem profitieren sie kaum von Weiterbildung, was ihre Arbeitsmarktfähigkeit weiter beeinträchtigt. Ferner führt ihre Ausbildungslosigkeit dazu, dass ihr Lohn tief ist und bleibt. Und schliesslich ist ihr Risiko für Langzeitarbeitslosigkeit oder einen definitiven Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt massiv höher.

2.2 Ein neues Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung zur Nachholbildung

Um die berufliche Nachholbildung von Erwachsenen ohne Berufsabschluss zu fördern, scheint es sinnvoll zu sein, in einer ersten Phase ein neues Commitment unter den Verbundpartnern der Berufsbildung auszuarbeiten, wie man dies im Zusammenhang mit dem Lehrstellenmangel 2006 gemacht hat. Die Verbundpartner müssen sich einig werden über die gemeinsamen Ziele, die umzusetzenden Massnahmen, die Finanzierung, die Organisation, die Verantwortlichkeiten und das Monitoring. In einer zweiten Phase ist das Commitment umzusetzen. In beiden Phasen ist auf die Möglichkeit der Projektförderung nach Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes zurückzugreifen. Dank dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bund die Möglichkeit, die Analyse- und Planungsarbeit mitzufinanzieren und geeignete Massnahmen gemäss den gesetzlichen Regelungen zu unterstützen.

 

3. Vorarbeiten von Travail.Suisse zur beruflichen Nachholbildung

Travail.Suisse hat in den letzten Jahren zwei Studien zum Thema «Ausbildungslosigkeit von Erwachsenen» in Auftrag gegeben. Die erste beschäftigt sich mit den gesellschaftlichen Kosten der Ausbildungslosigkeit, die zweite vor allem mit der Frage, wie gross das Potenzial an Personen ohne berufliche Erstausbildung ist, die eine gute Chance haben, über eine berufliche Nachholbildung zu einem Berufsabschluss zu kommen. Beide Studien zusammen schaffen eine erste Basis für die Entwicklung eines Commitments der Verbundpartner der Berufsbildung zur beruflichen Nachholbildung.

3.1 Studie 1 : Gesellschaftliche Kosten der Ausbildungslosigkeit

Welche Kosten entstehen auf gesellschaftlicher Ebene, wenn Personen im erwerbsfähigen Alter keine Ausbildung auf Sekundarstufe II besitzen? Das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) hat eine Antwort auf diese Frage in einer 2009 veröffentlichten Studie[11] gegeben. «Die erwarteten durchschnittlichen Kosten der Ausbildungslosigkeit, die für die Gesellschaft in der Form von höheren Sozialausgaben und geringeren Sozialversicherungs- und Steuereinnahmen entstehen, betragen für Personen, die in der Schweiz die obligatorische Schule absolviert haben, zwischen 8069 Franken (Mittelwertschätzer Minimalvariante) und 11 201 Franken (Mittelwertschätzer Maximalvariante) pro Person und Jahr. Wird einer Person ohne Sek-II-Abschluss ermöglicht, einen Sek-II-Abschluss nachzuholen, können also gesellschaftliche Kosten in der Höhe von rund 10 000 Franken pro Jahr eingespart werden. Zusätzlich können erhebliche Einkommensnachteile für das Individuum selber vermieden werden.»[12]

Aufgrund dieser Studie hat Travail.Suisse gefordert, dass die berufliche Nachholbildung von Erwachsenen ohne Berufsabschluss forciert werden muss, einerseits, um die Situation der Betroffenen zu verbessern, andererseits aber auch, um die gesellschaftlichen Kosten zu minimieren. Zu diesem Zeitpunkt wusste man allerdings nicht, wie gross das Potenzial für berufliche Nachholbildungen ist. Travail.Suisse hat daher eine zweite Studie zur Klärung dieser Frage in Auftrag gegeben.

3.2 Studie 2 : Potenzial für berufliche Nachholbildungen über Validierungen

Die zweite Studie, durchgeführt von der Berner Fachhochschule[13], hat ein beträchtliches Potenzial für Nachholbildungen über Validierungen aufgezeigt. «Rund 600 000 Personen im Alter zwischen 25 und 64 Jahren waren im Jahr 2009 in der Schweiz ausbildungslos. Um mit dieser Studie das Potenzial an geeigneten ausbildungslosen Personen für die Validierung von Bildungsleistungen ermitteln zu können, wurden Personen betrachtet, die aktuell erwerbstätig sind. Sie eignen sich für die Validierung besonders und der entsprechende Nutzen ist bei ihnen am grössten. Zudem wurde die betrachtete Grundgesamtheit eingeschränkt auf Personen mit Bildungssozialisation in der Schweiz, da das Validierungsverfahren gute Kenntnisse einer Landessprache voraussetzt. Berechnungen auf Basis von SAKE 2009 zeigen, dass das in dieser Weise ermittelte Bruttopotenzial an Personen, die über eine Validierung einen Erstabschluss nachholen könnten, auf rund 170 000 Personen geschätzt werden kann, was also einem guten Viertel aller ausbildungslosen Personen im Alter von 25 bis 64 Jahren entspricht.

Am besten geeignet für eine Validierung ist die Altersgruppe der 30- bis 49-Jährigen, die mehrheitlich fünf und mehr Jahre Berufserfahrung haben und fünf und mehr Jahre im selben Betrieb gearbeitet haben. Je früher ein Validierungsverfahren eingesetzt wird, desto wirtschaftlicher ist dieses in Bezug auf die weitere berufliche Tätigkeit, sowohl für die Betroffenen selber als auch für die Wirtschaft und den Staat. Ab dem Alter von 50 Jahren gestaltet sich ein Berufswechsel zunehmend schwieriger. Unter diesen Einschränkungen ergibt sich eine Gruppe von rund 70 000 ausbildungslosen Personen mit guten Voraussetzungen bezüglich Bildung und Berufserfahrung. Wird zudem noch eingegrenzt auf Personen, die bereits seit mindestens fünf Jahren im gleichen Betrieb arbeiten und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit denselben Beruf ausgeübt haben, so ergibt sich ein (Netto) Potenzial von 52 000 Personen in der Schweiz, die sich für die Durchführung des Validierungsverfahrens sehr eignen.»[14]

3.3 Folgerungen aus den beiden Studien

Aus den beiden Studien lassen sich einige Schlüsse ziehen:

  • Nachholbildungen lohnen sich: Berufliche Nachholbildungen lohnen sich nicht nur für die Personen selber, sondern gerade auch für die Gesellschaft. Die Studie 2 zeigt, «dass langfristig, das heisst über einen Zeitraum von 15 bis 30 Jahren, die von der öffentlichen Hand investierten Kosten für die Validierung in fünf- bis sechsfachem Umfang in Form von Steuereinnahmen, Sozialversicherungsbeiträgen und eingesparten öffentlichen Unterstützungsleistungen zurückfliessen».[15] Die Vorarbeiten von Travail.Suisse haben daher einen weiteren Grund aufgezeigt, warum ein gemeinsames Engagement der Verbundpartner im Bereich der beruflichen Nachholbildung angezeigt ist : Nachholbildungen bringen neben einem persönlichen und wirtschaftlichen auch einen gesellschaftlichen Nutzen.
  • Das Potenzial für Nachholbildungen ist gross: Gegenwärtig machen um die 700 Personen jährlich eine berufliche Nachholbildung über den Weg der Validierung. Nehmen wir die 52 000 Personen, die nach der Untersuchung der Berner Fachhochschule eine sehr gute Voraussetzung haben, einen Berufsabschluss über ein Validierungsverfahren zu erreichen, so ist das Potenzial noch lange nicht ausgeschöpft. Travail.Suisse schlägt vor, dass in den nächsten zehn Jahren 30 000 Validierungen anzustreben sind, was zwar auf der einen Seite Kosten von rund 240 Millionen Franken auslöst, auf der anderen Seite aber ein Mehrfaches an Einsparungen einbringt.[16]
  • Nachholbildungen lohnen sich auch bei Personen im Alter über 40 Jahre: Durch die beiden Studien bekommt der Begriff «lebenslanges Lernen» ein neue Bedeutung. Bei Personen im Alter über 40 Jahre denken wir in Bezug auf lebenslanges Lernen an Weiterbildung, aber kaum an Erstausbildung. Beim Thema «Erstausbildung» denken wir automatisch an Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 oder maximal 30 Jahre. Das ist aber falsch, wie die Ergebnisse der beiden Studien zeigen. Auch bei Personen über 40 Jahre ohne Erstausbildung besteht noch ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Gesellschaft, wenn sie über eine berufliche Nachholbildung einen Berufsabschluss erreichen. Geschieht die berufliche Nachholbildung über eine Validierung, so beträgt das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Durchschnitt 1 :5,4, bei einer verkürzten Lehre 1 :3,4 und bei einer vollen Lehre 1 :2,6.[17]
  • Um ein Commitment zwischen den Verbundpartnern der Berufsbildung zu erarbeiten, genügen natürlich diese beiden Studien nicht. Ergänzende Forschungsarbeiten sind notwendig, beispielsweise über die Branchen, in denen die Personen ohne Berufsabschluss arbeiten, oder über den Personalbedarf bestimmter Branchen. Hierzu könnten die Forschungsstätten der Berufsbildung, die sogenannten «Leading Houses der Berufsbildung»[18], einen Beitrag leisten.

 

4. Hilfreiche Gesetzesanpassungen

Der Versuch, mit Hilfe eines neuen Commitments zwischen den Verbundpartnern der Berufsbildung die berufliche Nachholbildung von Personen ohne Berufsabschluss zu fördern, ist ein guter Weg. Kommt das Commitment zustande, können die Verbundpartner für die Zielgruppe der Ausbildungslosen das Recht auf Berufsbildung im Sinne des Sozialziels der Bundesverfassung zweckmässig wahrnehmen. Vieles ist möglich auf diesem Weg, aber nicht alles. Wahrscheinlich muss für die Finanzierung der Förderung der beruflichen Nachholbildung eine bessere gesetzliche Grundlage auf eidgenössischer Ebene geschaffen werden. Denn gegenwärtig ist im Berufsbildungsgesetz die Förderung der beruflichen Nachholbildung nicht explizit erwähnt. Es soll deshalb hier aufgezeigt werden, wie eine solche Gesetzesänderung aussehen und wie sie allenfalls angepackt werden könnte.

4.1 Änderung des Artikels 12 des Berufsbildungsgesetzes

Zentral ist eine Änderung des Artikels 12 des Berufsbildungsgesetzes. Artikel 12 lautet gegenwärtig: «Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung: Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.» Dieser Gesetzestext ist klar von der 1996 erstmals diagnostizierten Lehrstellenkrise geprägt. Im Blickpunkt stehen Jugendliche, die aufgrund ihrer Bildungsdefizite ohne Unterstützung keine Chance auf dem angespannten Lehrstellenmarkt haben. Angesichts der sich verändernden Situation (aus dem Lehrstellenmangel ist ein Fachkräftemangel geworden) ist dieser Gesetzestext zu ergänzen. Neu müssen von diesem Artikel auch Erwachsene ohne Berufsausbildung erfasst werden. Artikel 12 könnte dann neu etwa folgendermassen lauten:

 «Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und die berufliche Nachholbildung :

Die Kantone ergreifen geeignete Massnahmen,

1 die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten;

2 (neu) die erwachsenen Personen ohne berufliche Grundbildung die Möglichkeit schaffen, über die anderen Qualifikationsverfahren (Nachholbildung) einen Abschluss der beruflichen Grundbildung zu erlangen.»

Eine solche Gesetzesänderung ist nötig, damit die Förderung der beruflichen Nachholbildung auch in das Kapitel 8 des Berufsbildungsgesetzes (Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung) und dort insbesondere in die Artikel 53 (Pauschalbeiträge an die Kantone) und Artikel 55 (Beiträge an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse) aufgenommen werden kann. Nur so kann die notwendige Finanzierungssicherheit geschaffen werden.

4.2 Chance «Weiterbildungsgesetz»

Gegenwärtig wird auf Bundesebene ein eidgenössisches Weiterbildungsgesetz geschaffen. Beim aktuellen Stand der Diskussion[19] kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz Regelungen in Bezug auf den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener enthalten wird. Für die berufliche Nachholbildung ist diese Gesetzesbestimmung sehr wichtig. Ohne Grundkompetenzen können Erwachsene keine berufliche Nachholbildung anstreben. Das Weiterbildungsgesetz sieht auch vor, dass nichtformale und informelle Bildung an die formale Bildung, zum Beispiel an die berufliche Grundbildung, angerechnet werden kann. Damit nimmt auch das Weiterbildungsgesetz das Thema «Nachholbildung» auf. Aber wie im Berufsbildungsgesetz wird auch im Weiterbildungsgesetz die Nachholbildung nur geregelt, nicht gefördert. Dies ist mit einer entsprechenden Ergänzung zu korrigieren. Der Artikel 7 des zukünftigen Weiterbildungsgesetzes könnte damit folgendermassen lauten:

«Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung

1 Bund und Kantone sorgen mit ihrer Gesetzgebung für transparente und möglichst gleichwertige Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.

2 Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.

3 ( neu ) Sie ergreifen zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt Massnahmen, die erwerbstätige Personen ohne berufliche Grundbildung auf die anderen Qualifikationsverfahren (Nachholbildung) vorbereiten.»

Das Weiterbildungsgesetz schafft auch die Möglichkeit, die Artikel 12, 53 und 55 des Berufsbildungsgesetzes zu ändern. Über den Artikel 22 des Weiterbildungsgesetzes («Änderung bisherigen Rechts») könnte diese Änderung in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einfliessen.

5. Zusammenfassung

Es ist Zeit, die berufliche Nachholbildung von Personen ohne beruflichen Abschluss zu einem zentralen Ziel der Berufsbildungspolitik zu machen. Gründe dafür gibt es genug: der sich abzeichnende Fachkräftemangel, die gesellschaftlichen Kosten der Ausbildungslosigkeit, aber vor allem auch die notwendige Verbesserung der Lebensqualität der betroffenen Personen. Ähnlich wie beim Lehrstellenmangel kann ein Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung ( Bund, Kantone, Organisationen der Arbeitswelt ) helfen, die Probleme effizient und effektiv zu lösen und so die berufliche Nachholbildung mit geeigneten Massnahmen zu fördern. Die notwendigen Gesetzesänderungen lassen sich über das Weiterbildungsgesetz vornehmen, das in Bälde im Parlament diskutiert wird. Die Sozialziele der Bundesverfassung sehen unter anderem vor, dass sich Bund und Kantone dafür einsetzen, dass «Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können». Ein Commitment unter den Verbundpartnern zur beruflichen Nachholbildung wäre eine ansprechende Antwort auf die Forderung des erwähnten Sozialziels. Dem Recht auf Berufsbildung würde im politischen und wirtschaftlichen Alltag ganz im Sinne des Sozialziels mehr Raum gegeben. Es ist zu hoffen, dass das Commitment zustande kommt.

Bruno Weber-Gobet, Leiter Bildungspolitik Travail.Suisse. In: Caritas Sozialalmanach 2013, Bildung gegen Armut, Januar 2013, S.143ff.

6. Literaturhinweise

        Bundesamt für Berufsbildung und Technologie : Validierung von Bildungsleistungen. Leitfaden für die berufliche Grundbildung. Bern, September 2010. www.bbt.admin.ch/themen/berufsbildung/01183/0118index.html?lang=de

        Fritschi Tobias, Oesch Thomas ( Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien / BASS ), Jann Ben ( ETH Zürich ) : Gesellschaftliche Kosten der Ausbildungslosigkeit in der Schweiz ( Schlussbericht ). Im Auftrag von Travail.Suisse. Mai 2009. www.travailsuisse.ch/de/system/files/ausbildungslosigkeit_schlussbericht_defMai.pdf

        Fritschi Tobias, Bannwart Livia, Hümbelin Oliver, Frischknecht Sanna ( Berner Fachhochschule ) : Gesellschaftliche Kostender Ausbildungslosigkeit mit Fokus auf Validierung und Ausbildungsabbrüche, Schlussbericht im Auftrag von Travail.Suisse. Bern, 20. März 2012. www.travailsuisse.ch/de/system/files/Schlussbericht+Ausbildungslosigkeit+2.4.12.pdf

        Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ( EDK ) : Leitlinien zur Optimierung der Nahtstelleobligatorische Schule – Sekundarstufe II. 2006. www.edk.ch/dyn/12781.php

        www.nahtstelle-transition.ch

        www.berufsbildung.ch / download / mb6.pdf

        www.bbt.admin.ch/themen/berufsbildung/00405/00406/index.html?lang=de   

        www.bbt.admin.ch/aktuell/medien/00483/00594/index.html?lang=de&msg-id=42136

        www.ehb-schweiz.ch/dezentrumberufsentwicklung/ErarbeitungvonBildungsverordnungen/Seiten / default.aspx

        www.validacquis.ch/InfoKand.php

 

 


[1]Artikel 41 Bundesverfassung :

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass :

f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können ;

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

[2] Ebd.

[3]Art. 12 Berufsbildungsgesetz : Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

[4] vgl. www.ehb-schweiz.ch/de/zentrumberufsentwicklung/ErarbeitungvonBildungsverordnungen /Seiten/default.aspx

[5] Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, 2006.

[7] Artikel 13 Berufsbildungsgesetz : Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung :

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

[8] www.validacquis.ch/InfoKand.php

[10] Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, 2010.

[12] Ebd.

[13] Fritschi et al., 2012.

[14] Ebd., S. 6 f.

[15] Ebd., S. 40

[16]«Die [] Kosten der öffentlichen Hand für die drei Formen zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses ( EFZ ) betragen 8000 Franken für die Validierung, 25 000 für die verkürzte Lehre bzw. Lehre nach Artikel 32 und 50 000 Franken für eine volle Lehre.» Aus : Fritschi et al., 2012, S. 40.

[17] Ebd.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruno Weber-Gobet, Das Recht auf Berufsbildung im politischen und wirtschaftlichen Alltag leben. Aus: Caritas Sozialalmanach 2013: Bildung gegen Armut, S.143-157