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Blick auf das gesamte Bildungssystem stärken

Je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite werden beratend und mit Antragsrecht an den Sitzungen der Hochschulkonferenz teilnehmen können. Gemäss aktuellem Stand wird Travail.Suisse einen der beiden Sitze der Arbeitnehmendenseite besetzen. Folgende Punkte stehen dabei im Vordergrund:

Blick auf das gesamte Bildungssystem stärken

Die Schweiz verfügt heute über ein gut funktionierendes Bildungssystem basierend auf zwei Wegen: Den allgemeinbildenden-akademischen und den berufsbezogenen Bildungsweg. Gemeinsam bilden sie eine der Stärken der Schweiz. Bei Entscheidungen in der Hochschulkonferenz wird es daher sowohl um die Frage gehen, ob die Entscheidung die Hochschulen stärkt, als auch darum, ob die Entscheidung das Bildungssystem als Gesamtheit stützt. Da Travail.Suisse auch im Nichthochschulbereich politisch tätig ist, wird es eine der Hauptaufgaben in der Hochschulkonferenz sein, immer wieder den Blick auf das gesamte Bildungssystem zu richten.

Starke Profilierungen unter den Hochschulen sind nötig

Das Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz HFKG unterscheidet zwischen zwei Hochschultypen: den universitären Hochschulen einerseits und den Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen andererseits. Die universitären Hochschulen kümmern sich traditionell um die wissenschaftliche Lehre und die Grundlagenforschung. Dank einer langen Geschichte können sie ihre Arbeit auf etablierten Grundlagen wahrnehmen. Im Gegensatz dazu sind zwar auch die noch jungen Fachhochschulen in den Wissenschaftsbetrieb eingebunden, sie haben jedoch eine praxisorientierte Ausbildung und angewandte Forschung anzubieten und die Studierenden auf eine Berufsausübung vorzubereiten. Für Travail.Suisse ist wichtig, dass sich im Grundsatz diese Typologisierung nicht verliert, sondern sowohl bei den Zulassungsbedingungen, den Akkreditierungsverfahren wie auch bei den Anstellungsregeln der Dozierenden starke Beachtung findet.

Ein durchlässiges System ist attraktiv

Aus der Sicht der Studierenden ist es vor allem wichtig, dass das Hochschulsystem, wie auch das Tertiärsystem als Ganzes, eine „ehrliche“ Durchlässigkeit garantiert. Es muss so ausgestaltet sein, dass ohne unnötige Hürden und ohne Privilegienwirtschaft Spurwechsel möglich sind, sei dies in Bezug auf den Bachelor, den Master oder den PhD. Talentierte und motivierte Personen sollen nicht am System scheitern.

Travail.Suisse setzt sich für good governance ein

Für Travail.Suisse hängt die Entwicklung der Hochschulen stark von der zukünftigen „Governance“ der einzelnen Hochschulen ab. Es muss verhindert werden, dass die Hochschulen immer mehr zu Unternehmen werden, in denen die Administration die Oberhand gewinnt und immer mehr Geld für ihre Belange abzweigt. Vielmehr sind die Hochschulangehörigen verstärkt in die Entscheidungsprozesse miteinzubeziehen. Travail.Suisse setzt sich dafür ein, dass sich die Akkreditierungfür eine „good governance à la Hochschule“ und nicht für eine „good governance à la Unternehmen“ einsetzt.

Bruno Weber-Gobet, 23.04.14

 

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Hochschulkonferenz (OReg-SHK) –Anhörungsantwort

Als Dachorganisation der Arbeitswelt wird Travail.Suisse im ständigen Ausschuss der Arbeitswelt präsent sein. Aus dieser Perspektive erlauben wir uns folgende Bemerkungen zum Organisationsreglement.

Artikel 8.4 / Art. 14.4 Sitzungen
Gemäss Artikel 8 und 14 erhalten die Teilnehmenden mit beratender Stimme die Sitzungsunterlagen mindestens zwei Wochen im Voraus. Diese Frist ist sehr eng berechnet. Sollen die Dachorgani-sationen der Arbeitswelt sowohl organisationsintern wie auch untereinander im Ausschuss die Unterlagen besprechen, so genügt die vorgesehene Zeit kaum. Wir schlagen deshalb eine dreiwöchige Frist vor.

Antrag: „Die Sitzungsunterlagen sind … mindestens drei Wochen im Voraus zuzustellen.“

Artikel 10 / 16 Zirkularbeschlüsse
Bei Zirkularbeschlüsse stellt sich die Frage, wie Personen mit beratender Stimme in Bezug auf The-men, die sie betreffen, ihre Meinung eingeben können. Diese Frage ist im Reglement noch zu lösen.

Artikel 25.2 Aufgaben
Gemäss diesem Artikel kann die Hochschulkonferenz den Ausschuss der Arbeitswelt administrativ unterstützen. Diese Regelung ist zu unverbindlich. Sie nimmt nicht wahr, dass die Sozialpartner aus den eigenen Ressourcen Experten für die Mitarbeit in der Hochschulkonferenz einsetzen. Sie erhalten damit zwar Einflussmöglichkeiten, bringen aber durch ihre Erfahrungen aus der Wirtschaft und den anderen Bildungsbereichen auch einen Mehrwert in die Konferenz ein. Da ist es aus Sicht von Travail.Suisse nicht mehr als selbstverständlich, dass dem Ausschuss der Arbeitswelt eine administrative Unterstützung zugestanden wird.

Antrag: „Die Geschäftsführung unterstützt die von der Hochschulkonferenz eingesetzten Ausschüs-se administrativ. Zudem kann sie Arbeitsgruppen und Kommissionen bei der Wahrung ihrer Aufga-ben administrativ unterstützen.“

Art. 31 Entschädigungen und Spesen
Die Regelungen in Art. 31 sind aus Sicht von Travail.Suisse suboptimal. Zumindest sind für bestimmte Gruppen Entschädigungen und Spesenvergütungen vorzusehen. Zu diesen Gruppen zählen si-cherlich die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und der Dozierenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihre Mitarbeit in den Gremien des HFKG von ihren Arbeitgebern finanziert wird. Zudem sollte mindestens die Möglichkeit bestehen, dass auch anderen Teilnehmenden, die ihre Mitarbeit nicht über ihren öffentlichen Arbeitgeber abrechnen können, eine Entschädigungen und eine Spesenvergütung zugestanden wird.

Antrag: „Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und der Dozierenden erhal-ten für ihre Mitarbeit in den Gremien des HFKG Entschädigungen und Spesenvergütungen. Solche können auch ausbezahlt werden an andere Teilnehmende, welche ihre Mitarbeit nicht über ihren öffentlichen Arbeitgeber abrechnen können.“

Bruno Weber-Gobet, 09.04.14

 

 

Das Recht auf Berufsbildung im politischen und wirtschaftlichen Alltag leben

In der Schweiz gibt es kein einklagbares Recht auf Berufsbildung. Allerdings verpflichten sich Bund und Kantone, «in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative» sich dafür einzusetzen, dass «Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können». Diese Formulierung findet sich in den Sozialzielen der Bundesverfassung.[1] Der Grad des Einsatzes von Bund und Kantonen für die Sozialziele hängt dabei von der «verfassungsmässigen Zuständigkeit» und den «verfügbaren Mitteln» ab.

1. Die Sozialziele und die Berufsbildung

 Im Sozialziel in Artikel 41 f. der Bundesverfassung ist die Berufsbildung mitgedacht. Zwar können aus den Sozialzielen «keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden».[2] Aber die Politik hat sich an den Sozialzielen zu orientieren und sich im Zusammenhang mit dem Art. 41 f. BV zum Beispiel darum zu bemühen, Personen ihren Fähigkeiten entsprechend auszubilden, ihnen zum Beispiel eine Berufsausbildung zu ermöglichen.

1.1 Anwendungsfall Lehrstellenmangel

Das angesprochene Sozialziel erhielt in den letzten Jahren eine besondere Bedeutung. Der Zugang zur beruflichen Grundbildung war stark erschwert. Die Schweiz litt unter einem akuten Lehrstellenmangel. Wie wurde darauf reagiert? Es darf wohl mit Recht festgestellt werden, dass die Politik in Bezug auf die Berufsbildung ganz im Sinne der Sozialziele gehandelt hat. Es wurden Projekte lanciert, Reformen durchgeführt und Vereinbarungen abgeschlossen, um die Lehrstellensituation zu verbessern und die Chancen der Jugendlichen auf eine Lehrstelle und damit auf eine Berufsausbildung deutlich zu erhöhen. Das vielfältige Engagement hat erfreulicherweise zu spürbaren Verbesserungen geführt: Die Anzahl Lehrstellen stieg, die Probleme konnten besser erfasst und wichtige Instrumente geschaffen oder verfeinert werden. Wichtigen Anteil am Erfolg und an den Verbesserungen haben folgende Faktoren:

  • Stark ausgebautes Lehrstellenmarketing: Auf den Lehrstellenmangel haben die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt mit einem stark ausgebauten Lehrstellenmarketing reagiert. Durch Gespräche mit den Betrieben über den Wert und die Bedeutung der Lehre, durch die Entlastung von administrativen Arbeiten und den Aufbau von Ausbildungsverbünden konnten neue Betriebe für die Lehre gewonnen und alte Lehrbetriebe bei der Stange gehalten werden. Zwischen 1999 und 2010 konnten rund 28 000 Lehrstellen dazugewonnen werden.
  • Brückenangebote, gesetzlich gefördert durch den Artikel 12 des Berufsbildungsgesetzes[3]: Über das Berufsbildungsgesetz wurden die Kantone beauftragt, Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit über Brückenangebote auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten. Diese Angebote halfen vielen Jugendlichen, ihre Chancen auf dem Lehrstellenmarkt zu verbessern und ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Desintegration vorzubeugen.
  • Möglichkeit zur Finanzierung von Berufsbildungsprojekten, geregelt in den Artikeln 54 und 55 des neuen Berufsbildungsgesetzes: Mit diesem wurde ein Innovationsfonds geschaffen, mit dessen Hilfe Bildungsprojekte mitfinanziert werden können. Viele Lehrstellenprojekte konnten in den letzten Jahren dank ihm gestartet und umgesetzt werden. Viele engagierte Leute und Organisationen in der Berufsbildung fanden in diesem Fonds die finanzielle Basis für die Umsetzung ihrer Ideen zugunsten der Berufsbildung und der Jugendlichen.
  • Bewusst eingesetzte Kosten-Nutzen-Analyse in der beruflichen Grundbildung in Bezug auf die Lehrbetriebe: Die Ausbildungsbereitschaft von Betrieben hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiges Element ist, dass sich eine Lehrlingsausbildung aus der Sicht der Betriebe lohnt. Bei der Reform der beruflichen Grundbildung ist daher das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge zu behalten, was bei der Erarbeitung von Bildungsverordnungen in den letzten Jahren regelmässig geschah.[4]
  • Einführung des Case-Managements in der Berufsbildung: Jugendliche und junge Erwachsene mit komplexen Mehrfachproblematiken sind besonders gefährdet, den Übertritt von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II nicht zu schaffen. Das Case-Management fördert die Interinstitutionelle Zusammenarbeit ( IIZ ). Eine fallführende Stelle sorgt über institutionelle Grenzen hinweg während der Phasen der Berufswahl und der Berufsbildung für ein planmässiges, koordiniertes und kontrolliertes Vorgehen.
  • Schaffung der Attestlehre: Das neue Berufsbildungsgesetz hat die Anlehre durch die Attestlehre ersetzt. Vor allem praktisch begabte Jugendliche haben damit die Möglichkeit erhalten, einen definierten Berufsabschluss zu erreichen, der mit einem klaren Berufsprofil verbunden ist. Zudem besteht Durchlässigkeit von der zweijährigen Grundbildung mit Berufsattest zu den drei- und vierjährigen Lehren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( Lehrabschluss ).

1.2 Das Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung

Das Anliegen, durch gezielte Massnahmen Jugendlichen eine berufliche Grundbildung zu ermöglichen, hat sich auch in einem Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung niedergeschlagen.[5] 2006 haben sich Bund, Kantone und die Spitzenverbände der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in einer Vereinbarung darauf geeinigt, bis ins Jahr 2015 die Abschlussquote der unter 25-jährigen Personen auf Sekundarstufe II von 90 auf 95 Prozent zu steigern. Dies war angesichts der damals herrschenden Lehrstellensituation ein überaus herausforderndes Ziel. Um es zu erreichen, wurde unter der Leitung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ( EDK ) das Projekt «Nahtstelle obligatorische Schulzeit – Sekundarstufe II»[6] ins Leben gerufen. Mit diesem Commitment wurde das Recht auf Berufsbildung zwar nicht gesetzlich festgeschrieben, aber im politischen Alltag als politisches Ziel faktisch und praktisch anerkannt. Ob und wie weit all die ausgelösten Massnahmen zu den erhofften Ergebnissen führen, wird eine Evaluation im Jahre 2015 zeigen.

1.3 Vom Lehrstellenmangel zum Fachkräftemangel

Situationen ändern sich, auch in der Berufsbildung. Aus dem Lehrstellenmangel der letzten 16 Jahre ist ein zunehmender Fachkräftemangel geworden. In der Bildungspolitik drängen sich damit neue Fragen und Probleme in den Vordergrund. Noch stehen wir bei der Problemerfassung erst am Anfang. Niemand weiss genau, wie eine erfolgreiche Berufsbildungspolitik im neuen Kontext auszusehen hat. Klar ist, dass es auch in Zukunft Probleme an der Nahtstelle eins geben wird, das heisst beim Übergang von der obligatorischen Schulzeit in die Sekundarstufe II. Allerdings ist das Hauptproblem nicht mehr der Mangel an Lehrstellen, sondern eine zu geringe Nachfrage nach bestimmten Lehrstellen und ein Mangel an geeigneten Lehrlingen für bestimmte Lehrstellen. Die Politik wird also lernen müssen, Artikel 13 des Berufsbildungsgesetzes[7] neu zu lesen und in geeigneter Weise darauf zu reagieren.

Der Fokus der Berufsbildung war in den letzten Jahren klar auf die Jugendlichen an der Nahtstelle eins gerichtet. Die Politik wollte nicht zulassen, dass sie mit 25 Jahren ohne berufliche Ausbildung dastehen. Ihnen wollte man – wenn auch nicht als gesetzlich festgehaltene Pflicht, so doch als Folge von politischem Handeln – eine Art Recht auf Berufsbildung zugestehen. Dieser durch den Lehrstellenmangel bedingte Fokus hat jedoch die Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe verhindert: den erwachsenen Personen ohne berufliche Erstausbildung. In der Schweiz leben rund 600 000 Personen zwischen 25 und 64 Jahren, die über keinen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen. Angesichts der neuen Situation, die nicht mehr von Lehrstellenmangel, sondern von einem Lehrstellenüberschuss und Fachkräftemangel gekennzeichnet ist, ist das Recht auf Berufsbildung im Sinne der Sozialziele auf diese Gruppe auszudehnen. Wie das allenfalls zu machen ist, soll im Folgenden dargestellt werden.

2. Förderung der Nachholbildung von Erwachsenen als neues Thema der Berufsbildung

Das Berufsbildungsgesetz sieht zwar die Möglichkeit von Nachholbildungen für erwachsene Personen ohne Berufsabschluss vor. Es sieht aber in seiner heutigen Form nicht vor, die berufliche Nachholbildung bewusst zu fördern. Die Nachholbildung von erwachsenen Personen ohne Berufsabschluss wird eines der zentralen bildungspolitischen Themen der nächsten Jahre werden. Das Recht auf Berufsbildung im Sinne der Sozialziele muss im politischen und wirtschaftlichen Alltag in Zukunft auch für Erwachsene gelten. Eine berufliche Nachholbildung kann zum Beispiel über eine Validierung der Bildungsleistungen[8], eine verkürzte Lehre oder ein Qualifikationsverfahren[9] nach Artikel 32 der Berufsbildungsverordnung ausgestaltet sein.

2.1 Gründe für die Förderung der Nachholbildung

Es gibt drei gute Gründe, die berufliche Nachholbildung zu fördern:

  • Demografischen Wandel gesellschaftsverträglich bewältigen: Aufgrund des demografischen Wandels steuern wir auf einen Arbeits- und Fachkräftemangel zu. Das heisst, dass die Politik und die Wirtschaft alles tun müssen, um das bereits in der Schweiz bestehende Arbeitskräfte- und Fachkräftepotenzial möglichst vollständig zu nutzen. Neben den Anstrengungen, die zur Vermeidung von Ausbildungslosigkeit bei Jugendlichen bereits unternommen werden, ist die Forcierung beruflicher Nachholbildung ein zentraler Bestandteil einer solchen Strategie. Denn die Alternativen zu mehr Bildung und Nachholbildung sind erstens mehr Migration und zweitens höhere Kosten bei der sozialen Sicherheit.
  • Chancen der Bildungspolitik nutzen: Die Bildungsgesetzgebung sieht die berufliche Nachholbildung vor. Die gesetzlichen Grundlagen und Instrumente dafür sind weitgehend vorhanden. Gegenwärtig wird in allen Kantonen ein Validierungssystem aufgebaut. Ein Leitfaden des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie ( BBT )[10]bildet die Grundlage für diesen Prozess. Eine Gruppe der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz ( SBBK ) ist daran, den Aufbau zu steuern. Jetzt geht es darum, dieses Instrument zu nutzen und zu einem festen Bestandteil der Bildungslandschaft Schweiz zu machen. Dazu ist ein verstärkter Wille der Verbundpartner der Berufsbildung nötig ( Bund, Kantone, Organisationen der Arbeitswelt ), die Chancen zu packen und die berufliche Nachholbildung von Erwachsenen ohne Berufsabschluss zu fördern.
  • Lebensqualität der Betroffenen verbessern: Vor allem aber geht es darum, die Lebensqualität der betroffenen ausbildungslosen Erwachsenen zu verbessern. Diese sind nämlich mit verschiedenen Risiken und Benachteiligungen konfrontiert. So weisen sie eine sehr geringe Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt auf. Ohne den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung sind Bewerbungen oft chancenlos. Zudem profitieren sie kaum von Weiterbildung, was ihre Arbeitsmarktfähigkeit weiter beeinträchtigt. Ferner führt ihre Ausbildungslosigkeit dazu, dass ihr Lohn tief ist und bleibt. Und schliesslich ist ihr Risiko für Langzeitarbeitslosigkeit oder einen definitiven Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt massiv höher.

2.2 Ein neues Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung zur Nachholbildung

Um die berufliche Nachholbildung von Erwachsenen ohne Berufsabschluss zu fördern, scheint es sinnvoll zu sein, in einer ersten Phase ein neues Commitment unter den Verbundpartnern der Berufsbildung auszuarbeiten, wie man dies im Zusammenhang mit dem Lehrstellenmangel 2006 gemacht hat. Die Verbundpartner müssen sich einig werden über die gemeinsamen Ziele, die umzusetzenden Massnahmen, die Finanzierung, die Organisation, die Verantwortlichkeiten und das Monitoring. In einer zweiten Phase ist das Commitment umzusetzen. In beiden Phasen ist auf die Möglichkeit der Projektförderung nach Artikel 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes zurückzugreifen. Dank dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bund die Möglichkeit, die Analyse- und Planungsarbeit mitzufinanzieren und geeignete Massnahmen gemäss den gesetzlichen Regelungen zu unterstützen.

 

3. Vorarbeiten von Travail.Suisse zur beruflichen Nachholbildung

Travail.Suisse hat in den letzten Jahren zwei Studien zum Thema «Ausbildungslosigkeit von Erwachsenen» in Auftrag gegeben. Die erste beschäftigt sich mit den gesellschaftlichen Kosten der Ausbildungslosigkeit, die zweite vor allem mit der Frage, wie gross das Potenzial an Personen ohne berufliche Erstausbildung ist, die eine gute Chance haben, über eine berufliche Nachholbildung zu einem Berufsabschluss zu kommen. Beide Studien zusammen schaffen eine erste Basis für die Entwicklung eines Commitments der Verbundpartner der Berufsbildung zur beruflichen Nachholbildung.

3.1 Studie 1 : Gesellschaftliche Kosten der Ausbildungslosigkeit

Welche Kosten entstehen auf gesellschaftlicher Ebene, wenn Personen im erwerbsfähigen Alter keine Ausbildung auf Sekundarstufe II besitzen? Das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) hat eine Antwort auf diese Frage in einer 2009 veröffentlichten Studie[11] gegeben. «Die erwarteten durchschnittlichen Kosten der Ausbildungslosigkeit, die für die Gesellschaft in der Form von höheren Sozialausgaben und geringeren Sozialversicherungs- und Steuereinnahmen entstehen, betragen für Personen, die in der Schweiz die obligatorische Schule absolviert haben, zwischen 8069 Franken (Mittelwertschätzer Minimalvariante) und 11 201 Franken (Mittelwertschätzer Maximalvariante) pro Person und Jahr. Wird einer Person ohne Sek-II-Abschluss ermöglicht, einen Sek-II-Abschluss nachzuholen, können also gesellschaftliche Kosten in der Höhe von rund 10 000 Franken pro Jahr eingespart werden. Zusätzlich können erhebliche Einkommensnachteile für das Individuum selber vermieden werden.»[12]

Aufgrund dieser Studie hat Travail.Suisse gefordert, dass die berufliche Nachholbildung von Erwachsenen ohne Berufsabschluss forciert werden muss, einerseits, um die Situation der Betroffenen zu verbessern, andererseits aber auch, um die gesellschaftlichen Kosten zu minimieren. Zu diesem Zeitpunkt wusste man allerdings nicht, wie gross das Potenzial für berufliche Nachholbildungen ist. Travail.Suisse hat daher eine zweite Studie zur Klärung dieser Frage in Auftrag gegeben.

3.2 Studie 2 : Potenzial für berufliche Nachholbildungen über Validierungen

Die zweite Studie, durchgeführt von der Berner Fachhochschule[13], hat ein beträchtliches Potenzial für Nachholbildungen über Validierungen aufgezeigt. «Rund 600 000 Personen im Alter zwischen 25 und 64 Jahren waren im Jahr 2009 in der Schweiz ausbildungslos. Um mit dieser Studie das Potenzial an geeigneten ausbildungslosen Personen für die Validierung von Bildungsleistungen ermitteln zu können, wurden Personen betrachtet, die aktuell erwerbstätig sind. Sie eignen sich für die Validierung besonders und der entsprechende Nutzen ist bei ihnen am grössten. Zudem wurde die betrachtete Grundgesamtheit eingeschränkt auf Personen mit Bildungssozialisation in der Schweiz, da das Validierungsverfahren gute Kenntnisse einer Landessprache voraussetzt. Berechnungen auf Basis von SAKE 2009 zeigen, dass das in dieser Weise ermittelte Bruttopotenzial an Personen, die über eine Validierung einen Erstabschluss nachholen könnten, auf rund 170 000 Personen geschätzt werden kann, was also einem guten Viertel aller ausbildungslosen Personen im Alter von 25 bis 64 Jahren entspricht.

Am besten geeignet für eine Validierung ist die Altersgruppe der 30- bis 49-Jährigen, die mehrheitlich fünf und mehr Jahre Berufserfahrung haben und fünf und mehr Jahre im selben Betrieb gearbeitet haben. Je früher ein Validierungsverfahren eingesetzt wird, desto wirtschaftlicher ist dieses in Bezug auf die weitere berufliche Tätigkeit, sowohl für die Betroffenen selber als auch für die Wirtschaft und den Staat. Ab dem Alter von 50 Jahren gestaltet sich ein Berufswechsel zunehmend schwieriger. Unter diesen Einschränkungen ergibt sich eine Gruppe von rund 70 000 ausbildungslosen Personen mit guten Voraussetzungen bezüglich Bildung und Berufserfahrung. Wird zudem noch eingegrenzt auf Personen, die bereits seit mindestens fünf Jahren im gleichen Betrieb arbeiten und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit denselben Beruf ausgeübt haben, so ergibt sich ein (Netto) Potenzial von 52 000 Personen in der Schweiz, die sich für die Durchführung des Validierungsverfahrens sehr eignen.»[14]

3.3 Folgerungen aus den beiden Studien

Aus den beiden Studien lassen sich einige Schlüsse ziehen:

  • Nachholbildungen lohnen sich: Berufliche Nachholbildungen lohnen sich nicht nur für die Personen selber, sondern gerade auch für die Gesellschaft. Die Studie 2 zeigt, «dass langfristig, das heisst über einen Zeitraum von 15 bis 30 Jahren, die von der öffentlichen Hand investierten Kosten für die Validierung in fünf- bis sechsfachem Umfang in Form von Steuereinnahmen, Sozialversicherungsbeiträgen und eingesparten öffentlichen Unterstützungsleistungen zurückfliessen».[15] Die Vorarbeiten von Travail.Suisse haben daher einen weiteren Grund aufgezeigt, warum ein gemeinsames Engagement der Verbundpartner im Bereich der beruflichen Nachholbildung angezeigt ist : Nachholbildungen bringen neben einem persönlichen und wirtschaftlichen auch einen gesellschaftlichen Nutzen.
  • Das Potenzial für Nachholbildungen ist gross: Gegenwärtig machen um die 700 Personen jährlich eine berufliche Nachholbildung über den Weg der Validierung. Nehmen wir die 52 000 Personen, die nach der Untersuchung der Berner Fachhochschule eine sehr gute Voraussetzung haben, einen Berufsabschluss über ein Validierungsverfahren zu erreichen, so ist das Potenzial noch lange nicht ausgeschöpft. Travail.Suisse schlägt vor, dass in den nächsten zehn Jahren 30 000 Validierungen anzustreben sind, was zwar auf der einen Seite Kosten von rund 240 Millionen Franken auslöst, auf der anderen Seite aber ein Mehrfaches an Einsparungen einbringt.[16]
  • Nachholbildungen lohnen sich auch bei Personen im Alter über 40 Jahre: Durch die beiden Studien bekommt der Begriff «lebenslanges Lernen» ein neue Bedeutung. Bei Personen im Alter über 40 Jahre denken wir in Bezug auf lebenslanges Lernen an Weiterbildung, aber kaum an Erstausbildung. Beim Thema «Erstausbildung» denken wir automatisch an Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 oder maximal 30 Jahre. Das ist aber falsch, wie die Ergebnisse der beiden Studien zeigen. Auch bei Personen über 40 Jahre ohne Erstausbildung besteht noch ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Gesellschaft, wenn sie über eine berufliche Nachholbildung einen Berufsabschluss erreichen. Geschieht die berufliche Nachholbildung über eine Validierung, so beträgt das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Durchschnitt 1 :5,4, bei einer verkürzten Lehre 1 :3,4 und bei einer vollen Lehre 1 :2,6.[17]
  • Um ein Commitment zwischen den Verbundpartnern der Berufsbildung zu erarbeiten, genügen natürlich diese beiden Studien nicht. Ergänzende Forschungsarbeiten sind notwendig, beispielsweise über die Branchen, in denen die Personen ohne Berufsabschluss arbeiten, oder über den Personalbedarf bestimmter Branchen. Hierzu könnten die Forschungsstätten der Berufsbildung, die sogenannten «Leading Houses der Berufsbildung»[18], einen Beitrag leisten.

 

4. Hilfreiche Gesetzesanpassungen

Der Versuch, mit Hilfe eines neuen Commitments zwischen den Verbundpartnern der Berufsbildung die berufliche Nachholbildung von Personen ohne Berufsabschluss zu fördern, ist ein guter Weg. Kommt das Commitment zustande, können die Verbundpartner für die Zielgruppe der Ausbildungslosen das Recht auf Berufsbildung im Sinne des Sozialziels der Bundesverfassung zweckmässig wahrnehmen. Vieles ist möglich auf diesem Weg, aber nicht alles. Wahrscheinlich muss für die Finanzierung der Förderung der beruflichen Nachholbildung eine bessere gesetzliche Grundlage auf eidgenössischer Ebene geschaffen werden. Denn gegenwärtig ist im Berufsbildungsgesetz die Förderung der beruflichen Nachholbildung nicht explizit erwähnt. Es soll deshalb hier aufgezeigt werden, wie eine solche Gesetzesänderung aussehen und wie sie allenfalls angepackt werden könnte.

4.1 Änderung des Artikels 12 des Berufsbildungsgesetzes

Zentral ist eine Änderung des Artikels 12 des Berufsbildungsgesetzes. Artikel 12 lautet gegenwärtig: «Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung: Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.» Dieser Gesetzestext ist klar von der 1996 erstmals diagnostizierten Lehrstellenkrise geprägt. Im Blickpunkt stehen Jugendliche, die aufgrund ihrer Bildungsdefizite ohne Unterstützung keine Chance auf dem angespannten Lehrstellenmarkt haben. Angesichts der sich verändernden Situation (aus dem Lehrstellenmangel ist ein Fachkräftemangel geworden) ist dieser Gesetzestext zu ergänzen. Neu müssen von diesem Artikel auch Erwachsene ohne Berufsausbildung erfasst werden. Artikel 12 könnte dann neu etwa folgendermassen lauten:

 «Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und die berufliche Nachholbildung :

Die Kantone ergreifen geeignete Massnahmen,

1 die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten;

2 (neu) die erwachsenen Personen ohne berufliche Grundbildung die Möglichkeit schaffen, über die anderen Qualifikationsverfahren (Nachholbildung) einen Abschluss der beruflichen Grundbildung zu erlangen.»

Eine solche Gesetzesänderung ist nötig, damit die Förderung der beruflichen Nachholbildung auch in das Kapitel 8 des Berufsbildungsgesetzes (Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung) und dort insbesondere in die Artikel 53 (Pauschalbeiträge an die Kantone) und Artikel 55 (Beiträge an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse) aufgenommen werden kann. Nur so kann die notwendige Finanzierungssicherheit geschaffen werden.

4.2 Chance «Weiterbildungsgesetz»

Gegenwärtig wird auf Bundesebene ein eidgenössisches Weiterbildungsgesetz geschaffen. Beim aktuellen Stand der Diskussion[19] kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz Regelungen in Bezug auf den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener enthalten wird. Für die berufliche Nachholbildung ist diese Gesetzesbestimmung sehr wichtig. Ohne Grundkompetenzen können Erwachsene keine berufliche Nachholbildung anstreben. Das Weiterbildungsgesetz sieht auch vor, dass nichtformale und informelle Bildung an die formale Bildung, zum Beispiel an die berufliche Grundbildung, angerechnet werden kann. Damit nimmt auch das Weiterbildungsgesetz das Thema «Nachholbildung» auf. Aber wie im Berufsbildungsgesetz wird auch im Weiterbildungsgesetz die Nachholbildung nur geregelt, nicht gefördert. Dies ist mit einer entsprechenden Ergänzung zu korrigieren. Der Artikel 7 des zukünftigen Weiterbildungsgesetzes könnte damit folgendermassen lauten:

«Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung

1 Bund und Kantone sorgen mit ihrer Gesetzgebung für transparente und möglichst gleichwertige Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.

2 Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.

3 ( neu ) Sie ergreifen zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt Massnahmen, die erwerbstätige Personen ohne berufliche Grundbildung auf die anderen Qualifikationsverfahren (Nachholbildung) vorbereiten.»

Das Weiterbildungsgesetz schafft auch die Möglichkeit, die Artikel 12, 53 und 55 des Berufsbildungsgesetzes zu ändern. Über den Artikel 22 des Weiterbildungsgesetzes («Änderung bisherigen Rechts») könnte diese Änderung in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einfliessen.

5. Zusammenfassung

Es ist Zeit, die berufliche Nachholbildung von Personen ohne beruflichen Abschluss zu einem zentralen Ziel der Berufsbildungspolitik zu machen. Gründe dafür gibt es genug: der sich abzeichnende Fachkräftemangel, die gesellschaftlichen Kosten der Ausbildungslosigkeit, aber vor allem auch die notwendige Verbesserung der Lebensqualität der betroffenen Personen. Ähnlich wie beim Lehrstellenmangel kann ein Commitment der Verbundpartner der Berufsbildung ( Bund, Kantone, Organisationen der Arbeitswelt ) helfen, die Probleme effizient und effektiv zu lösen und so die berufliche Nachholbildung mit geeigneten Massnahmen zu fördern. Die notwendigen Gesetzesänderungen lassen sich über das Weiterbildungsgesetz vornehmen, das in Bälde im Parlament diskutiert wird. Die Sozialziele der Bundesverfassung sehen unter anderem vor, dass sich Bund und Kantone dafür einsetzen, dass «Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können». Ein Commitment unter den Verbundpartnern zur beruflichen Nachholbildung wäre eine ansprechende Antwort auf die Forderung des erwähnten Sozialziels. Dem Recht auf Berufsbildung würde im politischen und wirtschaftlichen Alltag ganz im Sinne des Sozialziels mehr Raum gegeben. Es ist zu hoffen, dass das Commitment zustande kommt.

Bruno Weber-Gobet, Leiter Bildungspolitik Travail.Suisse. In: Caritas Sozialalmanach 2013, Bildung gegen Armut, Januar 2013, S.143ff.

6. Literaturhinweise

        Bundesamt für Berufsbildung und Technologie : Validierung von Bildungsleistungen. Leitfaden für die berufliche Grundbildung. Bern, September 2010. www.bbt.admin.ch/themen/berufsbildung/01183/0118index.html?lang=de

        Fritschi Tobias, Oesch Thomas ( Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien / BASS ), Jann Ben ( ETH Zürich ) : Gesellschaftliche Kosten der Ausbildungslosigkeit in der Schweiz ( Schlussbericht ). Im Auftrag von Travail.Suisse. Mai 2009. www.travailsuisse.ch/de/system/files/ausbildungslosigkeit_schlussbericht_defMai.pdf

        Fritschi Tobias, Bannwart Livia, Hümbelin Oliver, Frischknecht Sanna ( Berner Fachhochschule ) : Gesellschaftliche Kostender Ausbildungslosigkeit mit Fokus auf Validierung und Ausbildungsabbrüche, Schlussbericht im Auftrag von Travail.Suisse. Bern, 20. März 2012. www.travailsuisse.ch/de/system/files/Schlussbericht+Ausbildungslosigkeit+2.4.12.pdf

        Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ( EDK ) : Leitlinien zur Optimierung der Nahtstelleobligatorische Schule – Sekundarstufe II. 2006. www.edk.ch/dyn/12781.php

        www.nahtstelle-transition.ch

        www.berufsbildung.ch / download / mb6.pdf

        www.bbt.admin.ch/themen/berufsbildung/00405/00406/index.html?lang=de   

        www.bbt.admin.ch/aktuell/medien/00483/00594/index.html?lang=de&msg-id=42136

        www.ehb-schweiz.ch/dezentrumberufsentwicklung/ErarbeitungvonBildungsverordnungen/Seiten / default.aspx

        www.validacquis.ch/InfoKand.php

 

 


[1]Artikel 41 Bundesverfassung :

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass :

f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können ;

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

[2] Ebd.

[3]Art. 12 Berufsbildungsgesetz : Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

[4] vgl. www.ehb-schweiz.ch/de/zentrumberufsentwicklung/ErarbeitungvonBildungsverordnungen /Seiten/default.aspx

[5] Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, 2006.

[7] Artikel 13 Berufsbildungsgesetz : Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung :

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

[8] www.validacquis.ch/InfoKand.php

[10] Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, 2010.

[12] Ebd.

[13] Fritschi et al., 2012.

[14] Ebd., S. 6 f.

[15] Ebd., S. 40

[16]«Die [] Kosten der öffentlichen Hand für die drei Formen zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses ( EFZ ) betragen 8000 Franken für die Validierung, 25 000 für die verkürzte Lehre bzw. Lehre nach Artikel 32 und 50 000 Franken für eine volle Lehre.» Aus : Fritschi et al., 2012, S. 40.

[17] Ebd.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruno Weber-Gobet, Das Recht auf Berufsbildung im politischen und wirtschaftlichen Alltag leben. Aus: Caritas Sozialalmanach 2013: Bildung gegen Armut, S.143-157